Vereinssatzung Sucht
und Selbsthilfe e.V. § 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Sucht 
und Selbsthilfe.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist München. Postanschrift Schlierseestraße 64, 81539 München.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die
Bereitstellung von Informationen und Hilfen für Menschen, die an Suchtkrankheiten sowie
psychischen Erkrankungen leiden, um mit ihrer Krankheit besser umgehen zu können, sowie
deren Interessenvertretung in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Kontaktvermittlung von Betroffenen und von Angehörigen mit Hilfe eines Internet‐
Forums (
www.suchtundselbsthilfe.de) für den Erfahrungsaustausch.
(2) Weitergabe von allgemein verständlichen Informationen auf medizinischem und
sozialem Gebiet an Betroffene und ihre Angehörigen über das Internet
(www.suchtundselbsthilfe.de).
(3) Aufbau und Betrieb einer Suchtberatungsstelle, die insbesondere in Schulen,
Betrieben, Sport‐ und Kulturveranstaltungen eingesetzt werden soll.
(4) Schaffung von mehr Bewusstsein in der Öffentlichkeit über die Situation von
Suchtkranken sowie psychisch Erkrankten, durch Aufklärungsarbeit über das Internet, Infobroschüren und die Medien.
(5) Die Durchführung von Infoveranstaltungen und Treffen für Menschen, die suchtkrank und/oder psychisch krank sind, sowie für deren Angehörige.
(6) Die Gründung und Unterstützung lokaler Selbsthilfegruppen.
(7) Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen, Arbeitsgruppen und Gesellschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft durch
Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des ersten Beitrags und wird durch Zusendung einer Mitgliederkarte bestätigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den 1. Vorstand des Vereins.
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Vorstandssitzung kann den Ausschluss ‐
nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zukommen zu lassen.
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven
Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit die Ziele des Vereins zu
unterstützen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand.
(2) der Vorstandsbeirat.
(3) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Mitgliedern des Vorstandsbeirats, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und unter ihnen
der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden gemäß §
26 BGB, beide sind also allein vertretungsberechtigt, vertreten.
(2) Der Vorstand wird bei der Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder
auf drei Jahre gewählt, nachfolgende Wahlen finden alle 3 Jahre statt. Mehrmalige
Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Der Vorstandsbeirat
(1) Der Vorstandsbeirat besteht aus bis zu fünf Vereinsmitgliedern. In der
Zusammensetzung des Vorstandsbeirates soll sich die Mitgliederstruktur des Vereins widerspiegeln. Der Vorstandsbeirat wirkt insbesondere an der konzeptionellen Entwicklung und Umsetzung der Vereinsarbeit mit.
(2) Der Vorstandsbeirat wird bei der Gründungsversammlung durch die
Gründungsmitglieder auf drei Jahre gewählt, nachfolgende Wahlen finden alle 3
Jahre statt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandsbeirats während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Neben dem Vorstand ist der Vorstandsbeirat Ansprechpartner für die
Vereinsmitglieder. Der Vorstandsbeirat hat gegenüber dem Vorstand ein Auskunftsund Informationsrecht. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes nimmt der Vorstandsbeirat mit Stimmrecht teil.
(4) Mitglieder des Vorstandsbeirates können den Verein nicht im rechtlichen Sinne
vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder seinen Vertretern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Email oder Brief an die letztbekannte Anschrift an die Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl des Vorstandsbeirats
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung.
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen (dazu ist jeweils ¾ der Stimmen der
anwesenden Mitglieder notwendig).
e) Beschluss über die Vereinsauflösung (dazu ist jeweils ¾ der Stimmen der
anwesenden Mitglieder notwendig).
f) Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Online‐Mitgliederversammlung ist möglich.
Wahlvorgänge sind dann in einer schriftlichen Mitgliederbefragung (Email oder
Briefpost) abzuhalten.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1(1)Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge oder Monatsbeiträge und sind im Voraus zu entrichten. Dies geschieht bei Jahresbeiträgen entweder durch Lastschrift oder Überweisung, Monatsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
(2(2)Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitrag für Schüler, Studenten und finanziell schwächer Gestellte auf Antrag und Nachweis ermäßigen.
§ 11 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen
Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins
Sucht 
und Selbsthilfe an den gemeinnützigen Verein Condrobs e. V. München,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19‐01‐2008 beschlossen.
Satzung zum Download:
Anhang 2734