Noch ein Wort zur Schweigepflicht: Diese ist meiner Ansicht nach ein sehr, sehr hohes Gut, gerade im Bereich der Suchthilfe/-beratung...und hier muss ich meinem Vorredner auch leicht widersprechen: Im Suchthilfebereich ist der Vertrauensschutz ein so wichtig, dass hier verschärfte Schweigepflichts-/Datenschutzbestimmungen gelten und das ist auch richtig so.
So wie ich das verstehe, ist das in der Tat eine rechtliche Grauzone. Auf der einen Seite der Anspruch und das (vermeintliche?) Recht des Kindes auf Vertrauensschutz und elternunabhängige Beratung, auf der anderen Seite die gesetzlichen geschützten und eingeforderten Rechte und auch Pflichten der Eltern hinsichtlich Erziehung und Fürsorge für ihre Kinder.
In der Rechtsprechung hat sich das Alter des Kindes von 15 Jahren (und darüber hinaus, wenn die in meinem ersten Beitrag angesprochenen Voraussetzungen erfüllt sind) als Grenze der Ausschlussfähigkeit der Eltern im Sinne einer ärztlichen Schweigepflicht durchgesetzt. Das Kind hier ist 14, und damit darf meines Erachtens eine Suchtberatung die Eltern nicht gegen deren Willen ausschließen.
Die Schweigepflicht- und Datenschutzbestimmungen gegenüber den Eltern unterscheiden sich bei einer Suchtberatung auch in keiner Weise von denen, die für Ärzte gelten. Es gibt dort - zumindest rechtlich - keine gegenüber den allgemeinen ärztlichen Schweigepflichten verschärften Bedingungen. Aber ich lerne gerne dazu: wenn es tatsächlich doch so ist, in welchem Gesetz/Verordnung/Rechtsprechung steht das mit den verschärften Bedingungen?